Inhaltsverzeichnis
(list of contents)Jahrestagung
Neue Verordnungen
"Jahr-2000-Problem"
EQUAL-ESTRO
AG NIR
Varian-Preis
Stellenangebote
Tagungskalender
Vorstand SGSMP
(Adressen)
----------
andere Bulletins / d'autres bulletins / altri bolletini /
other bulletins
|
.
Strahlenschutz
- Neue Verordnungen in Kraft
Vom Eidgenössischen
Departement des Innern sind im ersten Quartal 1998 zwei
neue Ausführungsverordnungen zur
Strahlenschutzverordnung von 1994 in Kraft gesetzt
worden.
- Bezugsquelle:
EDMZ, 3003 Bern.
1.
Verordnung über den Umgang mit offenen radioaktiven
Strahlenquellen (VUOS): Die VUOS regelt den
bewilligungspflichtigen Umgang mit offenen radioaktiven
Stoffen in Betrieben der Medizin, Industrie und
Forschung. Sie umfasst die Kapitel: Allgemeine
Bestimmungen; Bauliche Anforderungen und Ausrüstung;
Operationelle Massnahmen; Zusätzliche und spezielle
Vorschriften bei medizinischen Anwendungen;
Schlussbestimmungen; Technische Anhänge.
- Als Neuerung
sind insbesondere die
Qualitätssicherungsvorschriften für
nuklearmedizinische Anwendungen zu erwähnen.
2.
Verordnung über den Strahlenschutz bei medizinischen
Röntgenanlagen (Röntgenverordnung):
Die
Röntgenverordnung regelt den Schutz von Patientinnen und
Patienten, Betriebspersonal und Dritten bei der
Inbetriebnahme und der Anwendung von medizinischen
Röntgenanlagen. Sie umfasst die Kapitel: Allgemeine
Bestimmungen; Baulicher Strahlenschutz; Anforderungen bei
der Anwendung von Röntgenanlagen; Qualitätssicherung,
Prüfungen, Wartung; Ausnahmen; Schlussbestimmungen;
Technische Anhänge.
- Als Neuerungen
sind insbesondere die überarbeiteten Grundlagen
für die Berechnung baulicher Abschirmungen und
die Qualitätssicherungsvorschriften zu
erwähnen. Letztere ersetzen die Technische
Weisung des Bundesamtes für Gesundheit (BAG) vom
Herbst 1995.
Hinweis: Das BAG
möchte den Betreibern von medizinischen Röntgenanlagen
folgende Punkte aus der Strahlenschutzverordnung und der
Röntgenverordnung in Erinnerung rufen:
- Bewilligung:
Röntgenanlagen dürfen ohne gültige,
aktualisierte Bewilligung des BAG nicht
installiert oder betrieben werden. Bewilligungen
beziehen sich immer auf den medizinischen Betrieb
mit verantwortlichen Personen sowie auf
Anwendungsbereich, Typ und Standort der
Röntgenanlage.
- Abnahmeprüfung:
Bei neu eingerichteten Röntgenanlagen muss die
Installationsfirma vor der Inbetriebnahme durch
den Betreiber eine Abnahmeprüfung durchgeführt
haben.
- Wartung:
Röntgenanlagen müssen alle 3 Jahre
(zahnärztliche Kleinröntgenanlagen alle 6
Jahre) durch technisches Fachpersonal gewartet
und dabei auf ihren Zustand überprüft und
gegebenenfalls Instand gestellt werden. Der
Betreiber der Anlage muss jeweils rechtzeitig
einen entsprechenden Auftrag an eine kompetente
Fachfirma seiner Wahl erteilen. Dazu folgende
Hinweise:
- Wenden
Sie sich für Wartungen
(Zustandsprüfungen) in erster Linie an
den Lieferanten der Anlage.
- Nicht
alle Fachfirmen auf dem Markt können
jede beliebige Röntgenanlage warten.
- Firmenangebote
für Qualitätsprüfungen sind
sorgfältig und kritisch zu studieren,
sehr oft wird ein sogenannter
Dreijahres-Vertrag offeriert, der aber
nicht gesetzlich vorgeschrieben ist.
- Konstanzprüfung:
Röntgenanlagen müssen mindestens jährlich
einer Konstanzprüfung unterzogen werden. Diese
kann mit einfachen Mitteln und in kurzer Zeit
durch eigenes Betriebspersonal erfolgen.
Verlangen Sie von der Installations- oder
Wartungsfirma eine entsprechende Anleitung.
- Filmverarbeitung:
Mindestens jährlich ist eine Wartung mit
Zustandsprüfung der Filmverarbeitungseinrichtung
durch technisches Fachpersonal (in der Regel der
Lieferant der Filmverarbeitungseinrichtung) zu
veranlassen. Konstanzprüfungen der
Filmverarbeitung müssen wöchentlich durch
eigenes Betriebspersonal durchgeführt werden.
Verlangen Sie vom Lieferanten der
Filmverarbeitungseinrichtung oder der
Röntgenfilme eine entsprechende Anleitung.
Auskünfte erteilt
das BAG, Abt. Strahlenschutz, 3003 Bern, Tel. 031/322 96
14, Fax 031/322 83 83.
Ernst Elmer (Bern)
|